Auslandsaufenthalt in der gymnasialen Oberstufe während der Einführungsphase
Die GBS unterstützt den Wunsch von Schülerinnen und Schülern nach einem Auslandsaufenthalt. Wir fördern gemäß der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) unsere Schüler dabei, im Ausland Ihre Kompetenzen und Ihre Persönlichkeit weiterentwickeln zu können. Uns ist es darüber hinaus sehr wichtig, dass es den Schülerinnen und Schülern gelingt, im Anschluss an den Auslandsaufenthalt den Schulbesuch weiterhin erfolgreich zu gestalten. Jeder Fall wird individuell in den Blick genommen und wir werden versuchen zu ermöglichen, dass der Auslandsaufenthalt möglichst ohne Zeitverlust erfolgt. Die Zuständigkeit für die Auslandsaufenthalte in der Mittelstufe liegt bei Herrn Ganß, in der gymnasialen Oberstufe ist der Studienleiter zuständig. Im Allgemeinen spielen im Hinblick auf die Zulassung zur Qualifikationsphase die Dauer und der Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts eine entscheidende Rolle und es sind folgende Dinge zu beachten:
Möglichkeit 1:
Auslandsaufenthalt in der E1, Rückkehr in die E2 Bei einem halbjährigen Auslandsaufenthalt empfehlen wir grundsätzlich, diesen im ersten Halbjahr der Einführungsphase (E1) zu planen, da in der Einführungsphase Grundlagen ver-mittelt werden, die auf eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase vorbereiten. Nach der Rückkehr aus dem Ausland kann Versäumtes in diesem Fall leichter nachgeholt werden und am Ende des 2.Halbjahres entscheidet die Konferenz auf Grundlage der er-brachten Leistungen über die Zulassung zur Qualifikationsphase.
Möglichkeit 2:
Auslandsaufenthalt in der E2, gewünschte Rückkehr in die Q1 Findet der Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr statt, kann die Konferenz nicht über eine Versetzung in die Qualifikationsphase entscheiden. In diesem Fall entscheidet der Schulleiter darüber, ob der Schüler im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachweisen muss, ob er in der Qualifikationsphase erfolgreich mitarbeiten kann. Eine solche Überprüfung sieht schriftliche Prüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik und mündliche Prüfungen in Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie in einer Naturwissenschaft vor. Über die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen entscheidet die Schulleitung im Einzelfall. Durch die oben beschriebene Überprüfung wird auch festgestellt, ob der Schülerin bzw. dem Schüler die Gleichstellung mit dem Mittleren Abschluss zuerkannt werden kann.
Möglichkeit 3:
Auslandsaufenthalt in der E1 und der E2, Rückkehr in die E1 In diesem Fall versäumt die Schülerin bzw. der Schüler keine Unterrichtsinhalte und die Kon-ferenz am Ende des 2.Halbjahres der Einführungsphase entscheidet über die Zulassung zur Qualifikationsphase.
Möglichkeit 4:
Auslandsaufenthalt in der E1 und E2, gewünschte Rückkehr in die Q1 Wie bei Möglichkeit 2 kann die Notenkonferenz nicht über eine Versetzung in die Qualifikationsphase entscheiden. Auch hier entscheidet der Schulleiter darüber, ob der Schüler im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachweisen muss, ob er in der Qualifikationsphase erfolgreich mitarbeiten kann.. Über die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen entscheidet ebenfalls die Schulleitung.
Möglichkeit 5:
Auslandsaufenthalt in der 9.Klasse, gewünschte Rückkehr in das Halbjahr 9-2 oder in die Einführungsphase Wir empfehlen grundsätzlich einen Auslandsaufenthalt im 1.Halbjahr, so dass eine Bewer-tung des 2.Halbjahres an der GBS problemlos stattfinden kann. Am Ende des 2.Halbjahres entscheidet die Klassenkonferenz dann auf Grundlage der erbrachten Leistungen über die Zulassung in die Einführungsphase. In Absprache mit der Schulleitung und den Fachlehrern kann in Einzelfällen ein ganzjähriger Auslandsaufenthalt im Jahrgang 9 zugelassen werden. In diesem Fall entscheidet der Schulleiter, ob die Schülerin bzw. der Schüler vor dem Eintritt in die Oberstufe im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachweisen muss, ob sie / er erfolgreich in der gymnasialen Ober-stufe mitarbeiten kann. Über die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen ent-scheidet die Schulleitung im Einzelfall. Folgendes sollten Sie bei einem Auslandsaufenthalt beachten:
a. Vor dem Auslandsaufenthalt:
1. Es ist erwünscht, dass Schülerinnen und Schüler innerhalb der ersten Wochen eines Schuljahres den Wunsch nach einem Auslandsaufenthalt ankündigen und Kontakt mit Frau Cipressi-Hoheisel oder der Oberstufenleitung aufnehmen.
2. Der Antrag auf Beurlaubung wird formlos an die Schulleitung gerichtet. Der Antrag soll die genaue Dauer (von…bis…), Angaben über die Austauschvereinigung bzw., wenn er privat organisiert wird, Name, Adresse, Email-Adresse, Angaben über die besuchte(n) Schule(n) im Ausland: Name, Anschrift, …, enthalten.
3. Lassen Sie sich vor dem Auslandaufenthalt ausführlich von Frau Cipressi-Hoheisel (Ansprechpartnerin für Auslandsaufenthalte) und der Oberstufenleitung und evtl. auch von einzelnen Fachlehrern beraten.
b. Während des Schulbesuches im Ausland:
1. Für die spätere Zulassung zur Abiturprüfung ist es wichtig, dass die zweite Fremdsprache (Französisch/Latein) auch im Ausland weiter betrieben wird. Einen Nachweis hierfür geben Sie bitte bei Ihrer Rückkehr an unserer Schule ab. Sollte das Belegen der zweiten Fremdsprache im Ausland nicht möglich sein, lassen Sie sich dies bitte dort bescheinigen und reichen Sie diesen Nachweis bei Ihrer Rückkehr ein.
2. Orientieren Sie sich bei der Fächerbelegung im Ausland, wenn möglich, an dem Fächerkanon der E-Phase. Insbesondere die zweite Fremdsprache muss (wenn vorhanden) belegt werden. Für das Nacharbeiten der versäumten Unterrichtsinhalte sind die Schülerinnen und Schüler, die ins Ausland gehen, selbst verantwortlich. Versuchen Sie sicherzustellen, dass Sie durch Mitschülerinnen bzw. Mitschü-ler über die Unterrichtsinhalte auf dem Laufendem gehalten werden.
3. Nehmen Sie bitte rechtzeitig vor der Rückkehr zur Georg-Büchner-Schule wegen der Fach- bzw. Kurswahlen Kontakt mit dem Studienleiter auf, falls Sie kein An-schreiben von der Schule erhalten haben sollten.
c. Nach der Rückkehr aus dem Ausland:
1. Legen Sie bitte die Zeugnisse der besuchten Schule(n), wenn möglich mit einem Bewertungsmaßstab für hessische Verhältnisse, Schulbesuchsbescheinigung(en) und sonstige Nachweise (s.o.) vor.
Stand: 2018-08-30